Oktober 2026
Auf den jüngsten Fotos – alle von öffentlich zugänglichen Straßen aus aufgenommen – zeigt sich ein zunehmend besorgniserregender Zustand des gesamten Gebäudeensembles in der Breitestraße 21.
Da das Grundstück nicht betreten wurde, sind die Aufnahmen rechtlich unproblematisch und dokumentieren ausschließlich das, was von außen sichtbar ist. (Siehe Bundesministerium der Justiz – „Panoramafreiheit“- § 59 UrhG)
Entkernung und entfernte Anschlüsse
Wie zu erkennen ist, wurden sämtliche Stromanschlüsse der Gebäude entfernt, und mehrere Gebäudeteile wirken bereits entkernt. Das Dach der ehemaligen Stallungen wurde vollständig abgetragen. Auffällig ist, dass keine Sicherungsmaßnahmen erkennbar sind, die das Eindringen von Regen verhindern würden – ein Punkt, der langfristig zu erheblichen Schäden an der Bausubstanz führen kann.
Auch am eigentlichen Herrenhaus Schneider selbst wurden die zuvor angebrachten Fenstersicherungen entfernt. Derzeit sind keine weiteren Maßnahmen sichtbar, die den fortschreitenden Verfall oder gar einen möglichen Einsturz verhindern könnten.
Hinweise auf mögliche Neubebauung
Aus unbestätigten Quellen wurde uns mitgeteilt, dass auf dem Grundstück bis zu 15 Wohneinheiten entstehen sollen. Bei einer solchen Anzahl an Wohnungen wäre das gesamte Grundstück zwangsläufig mit Fahrzeugen stark ausgelastet, was zu einer deutlichen Verdichtung und einem erheblichen Platzbedarf führen würde. Schon jetzt ist absehbar, dass die verfügbare Fläche dafür kaum ausreichen dürfte.
Zudem soll zumindest der hintere Teil des Areals angeblich um mindestens 1,5 Stockwerke erhöht werden. Eine solche bauliche Verdichtung hätte für die angrenzenden Grundstücke, insbesondere in der Grabenstraße, eine deutliche Beschattung zur Folge.
Da uns kein Bebauungsplan vorliegt, lässt sich die tatsächliche Planung nicht verifizieren. Dennoch könnten die sichtbaren Maßnahmen – Entkernung, entfernte Stromanschlüsse, abgetragenes Dach – darauf hindeuten, dass der gesamte Komplex möglicherweise einer hochmodernen Neubebauung weichen soll. Solche Schritte werden häufig auch dann vorgenommen, wenn ein Abriss unmittelbar bevorsteht.
Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz
Wichtig ist: Das Herrenhaus Schneider ist ein denkmalgeschütztes Kulturdenkmal. Damit gilt nicht nur Schutz für das Gebäude selbst, sondern auch für seine Umgebung.
Der Umgebungsschutz ist im Denkmalschutzgesetz Rheinland‑Pfalz klar geregelt:
„Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.“ (§ 4 DSchG Rheinland‑Pfalz)
Eine Neubebauung muss daher denkmalgerecht erfolgen und darf das Erscheinungsbild, die Wirkung und die historische Aussage des Denkmals nicht beeinträchtigen.
Hinweis aus früheren Erfahrungen im Dorf
In Kettig gab es vor einigen Jahren bereits einen Fall, in dem ein Investor gebaut hat, wie er wollte, ohne sich an die geltenden Bebauungspläne oder Vorschriften zu halten. Die Konsequenzen beschränkten sich damals auf geringe Strafzahlungen, während die baulichen Veränderungen bestehen blieben. Ein solcher Verlauf sollte sich beim Herrenhaus Schneider nicht wiederholen – insbesondere nicht bei einem Kulturdenkmal mit Umgebungsschutz nach § 4 DSchG.
Rechtliche Einordnung: Erhaltungspflicht und Verbot des „Abrisses durch Verfall“
Das Herrenhaus Schneider steht unter Denkmalschutz. Damit ist der Eigentümer nach § 14 des Denkmalschutzgesetzes Rheinland‑Pfalz verpflichtet, das Kulturdenkmal „im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten“. Diese gesetzliche Erhaltungspflicht umfasst auch die Sicherung gegen Witterungseinflüsse, den Schutz vor strukturellem Verfall und die Vermeidung eines Zustands, der zu einem Einsturz führen könnte.
Ein absichtlicher oder fahrlässig herbeigeführter Verfall – etwa durch das Entfernen von Sicherungsmaßnahmen, das Offenlassen von Dachflächen oder das Zulassen eindringender Feuchtigkeit – kann rechtlich als unerlaubter Abriss gewertet werden. Für Abriss, Beseitigung oder wesentliche Veränderungen eines Kulturdenkmals ist nach § 13 DSchG eine behördliche Genehmigung zwingend erforderlich.
Kommt es zu einem Einsturz, weil der Eigentümer seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann die Denkmalschutzbehörde Bußgelder verhängen, Sicherungsmaßnahmen anordnen oder sogar eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen, sofern dies technisch möglich ist. Ein Einsturz entbindet den Eigentümer daher nicht automatisch von seinen Verpflichtungen – im Gegenteil: Er kann zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wirtschaftlichkeit ja – aber im Rahmen der Gesetzgebung
Uns geht es ausdrücklich nicht darum, dem neuen Eigentümer wirtschaftliches Arbeiten zu erschweren. Selbstverständlich darf ein Projekt dieser Größe wirtschaftlich tragfähig sein.
Aber: Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude erwirbt, weiß – oder sollte wissen –, dass damit gesetzliche Verpflichtungen verbunden sind. Unabhängig davon, wie günstig der Kaufpreis gewesen sein mag, ist der Eigentümer an die bestehenden Regelungen gebunden und muss sicherstellen, dass sowohl das Denkmal selbst als auch seine Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
Sicherungsmaßnahmen am Herrenhaus
Die zuvor eingetretenen Schäden an der Straßenfront – herabgefallene Mauerteile – wurden zwar durch Gerüst und Sicherungsnetze abgesichert. Der Eigentümer hat hier schnell reagiert, um Gefahren für Passanten zu verhindern. Eine Stabilisierung des Gebäudes selbst ist damit jedoch nicht verbunden; die Maßnahme dient ausschließlich der Gefahrenabwehr.
Wir werden die Entwicklung weiter aufmerksam verfolgen und berichten, sobald neue Informationen vorliegen.
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